Unser Leistungsangebot für Betriebsräte ...

  • Erstellung/Verhandlung von neuen Betriebsvereinbarungen
  • Erkämpfen und Erstellen von Interessenausgleichen und Sozialplänen
  • Prüfung von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen
  • Unterstützung und Beratung bei Restrukturierungen

Kosten:

Nach Absprache.

Sprechen Sie uns gern an.


Wichtige Hinweise für Betriebsräte!

 

Rechtliche Voraussetzungen für die Beratung von Betriebsräten /Ablauf

  • Grundlage der Beratung für Betriebsräte stellt das Betriebsverfassungsgesetz nach § 80.3. und § 111 sowie Regelungen der Betriebs- und Tarifparteien dar. Betriebsräte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich durch einen wirtschaftlichen Sachverständigen bei ihrer Arbeit fachlich unterstützen zu lassen. Geregelt wird dieser Anspruch durch § 80 Abs. 3 BetrVG. Bei Betriebsänderungen kommt der § 111 S. 2 BetrVG hinzu, der dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch auf die Hinzuziehung von Beratern, sofern mehr als 300 Arbeitnehmer im Betrieb sind, gewährt. In kleineren Unternehmen bedarf die Hinzuziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG.
  • Der Wirtschaftsausschuss hat auch das Recht auf einen Sachverständigen. Gemäß § 108 Abs. 2 BetrVG kann der Wirtschaftsausschuss eine solche Unterstützung nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erhalten. Für die Hinzuziehung einer solchen Unterstützung gilt § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechend.

Voraussetzung für unsere Beratung ist immer ein ordentlicher Beschluss des zuständigen Betriebsrats. Nach Auftragsabstimmung mit dem Betriebsrat/Wirtschaftsausschuss erfolgt durch uns eine Angebotserstellung. Auf Basis dieses Angebots benötigen wir dann eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers.